|
||||||||||||||||||
|
Home
Das Mittlere Ilmtal Ausflugsziele
|
Immer wieder Formfehler Erschliessungsbeitragssatzung in Kranichfeld ungültig / Thüringer Bekanntmachungsverordnung teilweise nichtig
Die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben, weil die einschlägige Beitragssatzung der Stadt nichtig ist und damit die erforderliche Rechtsgrundlage fehlt. Die Satzung ist seinerzeit im Amtsblatt "Ilmtal-Boten" fehlerhaft bekannt gemacht worden, weil gegen zwingende Bestimmungen der Thüringer Bekanntmachungsverordnung verstoßen wurde. Herausgeber des Amtsblattes war unzulässigerweise eine private Verlagsgesellschaft. Weiter hat die zuständige Kammer festgestellt, dass die einschlägige Hauptsatzung der Stadt Kranichfeld aus dem Jahr 1994 nichtig ist, weil sie damals ebenfalls nicht ordnungsgemäß veröffentlicht wurde. Der Versuch der Stadt Kranichfeld, die fehlerhaften Bekanntmachungen einige Jahr später durch eine neue Hauptsatzung rückwirkend zu heilen, hatten nach den Feststellungen der Kammer keinen Erfolg.
Kranichfelds Bürgermeister Gerhard Pletat sieht durch das jüngste Urteil keinen dauerhaften materiellen Schaden auf die Stadt zukommen. Statt dessen stehen nun viel zusätzliche Arbeit und verzögerte Zahlungseingänge an. Der Thüringer Allgemeinen sagte er gestern: "Die Forderungen bleiben bestehen, da ja nicht die Beiträge an sich etwa auf Grund fehlerhafter Kalkulationen für nichtig erklärt wurden." Dass die Beitragsbescheide aus formalen Gründen nicht zum ersten Mal neu geschrieben werden müssen, ärgert ihn besonders. "In einem Fall müssen wir neue Bescheide herausgeben, weil auf den alten die Stadt als Absender steht und nicht die mit der Erarbeitung beauftragte Verwaltungsgemeinschaft." Hier wurde der "Ilmtal-Bote" von den Städten Bad Berka, Blankenhain und der Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld gemeinsam genutzt. An sich verbietet die Thüringer Bekanntmachungsverordnung derartige gemeinsame Amtsblätter. Das Gericht hat jedoch die betreffenden Vorschriften der - für ganz Thüringen geltenden - Thüringer Bekanntmachungsverordnung teilweise für nichtig erklärt, weil für ein solches Verbot keine vernünftigen und nachvollziebaren Gründe erkennbar sind und dadurch der Gestaltungsspielraum der Gemeinden unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Ein gemeinsames Amtsblatt kann kostengünstiger sein und zudem die regionale Zusammengehörigkeit fördern. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Weimar ist nicht rechtskräftig; gegen die Entscheidung kann beim Thüringer Oberverwaltungsgericht Berufung eingelegt werden. |
|||||||||||||||||