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Sofortvollzug abgewiesen TEAG-Netzentgelte zunächst bestätigt
Die TEAG begrüßte die Entscheidung der Düsseldorfer Richter. Angesichts der Bedeutung des Verfahrens für die gesamte Branche sowie des nachweislich funktionierenden Wettbewerbs in Thüringen wäre eine Aufrechterhaltung des Sofortvollzuges der Bundeskartellamtsverfügung nicht nachvollziehbar gewesen. "Wir setzen auf die Unabhängigkeit und Kompetenz des Oberlandesgerichtes, das nun ohne Zeitdruck mit der gebotenen Sorgfalt die Argumente beider Seiten prüfen kann", teilte das Unternehmen mit.
Zugleich wies die TEAG erneut darauf hin, daß die Kalkulation ihrer Netznutzungsentgelte auf der Grundlage der Verbändevereinbarung VV II plus basiert, die die branchenweit verbindliche Preisgestaltung repräsentiert und die vom Gesetzgeber in der aktuellen Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes folgerichtig als "gute fachliche Praxis" anerkannt wird. Der Vorwurf des wettbewerbsbehindernden Mißbrauchs dieser Entgelte sei deshalb nicht haltbar. Die vom Bundeskartellamt angestrebte dauerhafte Festlegung von Erlösobergrenzen überschreite die Befugnis der Behörde und sei ein unzulässiger Eingriff in die unternehmerische Freiheit. Die Düsseldorfer Richter haben nun im weiteren zu entscheiden, ob die Netznutzungsentgelte der TEAG korrekt berechnet wurden. Das Bundeskartellamt hatte am 19. Februar gegen Thüringens größten Energiedienstleister eine Mißbrauchsverfügung wegen angeblich überhöhter Netznutzungsentgelte erlassen und eine sofortige Senkung dieser Entgelte angeordnet. Die TEAG hatte daraufhin gegen den Beschluß Beschwerde beim OLG Düsseldorf eingelegt und zugleich beantragt, den Sofortvollzug auszusetzen, bis über die Beschwerde endgültig entschieden ist. Das Netznutzungsentgelt ist der Preis, den ein Energiehändler dem Netzbetreiber für den Stromtransport durch dessen Netz zu zahlen hat. Die Höhe dieser Entgelte ist von verschiedenen Faktoren abhängig, weshalb die Netznutzungsentgelte insbesondere regional unterschiedlich sind. Um eine transparente und wettbewerbsfördernde Kalkulation für alle Netzbetreiber zu ermöglichen, haben sich Energiewirtschafts- und Verbraucherverbände auf einen Kalkulationsleitfaden geeinigt, der in der seit 2002 gültigen sogenannten Verbändevereinbarung VV II plus festgehalten wurde. Im Netzgebiet der TEAG Thüringer Energie AG sind auf dieser Grundlage vertragliche Regelungen mit 30 Stromhändlern getroffen worden, mit 14 weiteren laufen derzeit entsprechende Gespräche. Der ungehinderte Wettbewerb ist in Thüringen seit Jahren gängige Praxis. |
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